Die Schule, obwohl von der Kultusministerkonferenz mit überregionalem Bildungsauftrag versehen, unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen des Landes NRW. Somit ist für die Beschulung am RWB die Zustimmung der Bezirksregierung auf der Grundlage der Verordnung über den sonderpädagogischen Förderbedarf (VO-SF) notwendig. Die VO-SF wird auch bei nicht schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler mangels eigenständiger Rechtsbestimmungen angewandt.

Hörgeschädigt nach § 4 VO-SF ist, wer gehörlos ist, schwerhörig ist und gleichzeitig in seiner Kommunikation oder im Lernverhalten beeinträchtigt ist oder „wenn eine erhebliche Störung der zentralen Verarbeitung der Höreindrücke besteht".

Eine Störung der zentralen Verarbeitung (auditiven Wahrnehmung und Verarbeitung) liegt dann vor, wenn mehrere der folgenden Teilfunktionen der auditiven Wahrnehmung außerhalb der alters- und geschlechtsabhängigen Normen liegen und wenn dadurch alltagsrelevante Beeinträchtigungen verursacht werden
2: Geräuschlokalisation und Seitenzuordnung, Lautheitsempfindung, Lautdiskrimination, Lautmustererkennung, zeitliche Verarbeitung, Unterscheidung konkurrierender Signale, Erkennung unvollständiger, veränderter oder abgeschwächter akustischer Signale3.

Nach der Rechtsverordnung legt die Schulaufsicht den Ort, an dem die Schülerin oder der Schüler gefördert werden sollte, auf der Grundlage eines Gutachtens fest, das Regelschule und Sonderschule gemeinsam erstellen. Besucht die Schülerin oder der Schüler bereits eine Sonderschule, arbeiten abgebende Sonderschule und aufnehmende Sonderschule zusammen. Der Förderort kann eine Sonderschule oder eine Regelschule sein.


Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit auditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörungen

Wenn die Schülerinnen und Schüler mit einer ausgewiesenen AVWS-Symptomatik in der Sekundarstufe I bereits eine Sonderschule für Hörgeschädigte besuchten oder von einer solchen betreut wurden, dann ist die abgebende Schule für die Überprüfung der Sonderschulbedürftigkeit zuständig. Problematisch ist dabei, dass der Begriff der „zentralen Fehlhörigkeit" (nach Esser) weiter gefasst ist als der Begriff der AVWS nach dem Consensus-Statement von Ptok u.a.
4 Schülerinnen und Schüler, die nach der Diagnose „zentrale Fehlhörigkeit" in der Primar- und Sekundarstufe I an der Schule für Hörgeschädigte beschult wurden, werden also unter Umständen nicht automatisch in der Sekundarstufe II im gleichen Sonderschultyp weiter beschult. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn neben der Wahrnehmungsstörung gleichzeitig eine Lernbehinderung diagnostiziert wurde. Nach heutigem Stand der Forschung, den Sie (dankenswerterweise) auf diesen Seiten der Initiative http://www.avws-bei-kindern.de erfahren können, ist die Wahrnehmungsstörung in diesem Falle als Symptom der Lernbehinderung und nicht als Hörbehinderung zu werten.

Haben die Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I eine Schule im Regelsystem (allgemeine Schule) oder eine Sonderschule mit Ausnahme der Sonderschule für Hörgeschädigte besucht, dann benötigen sie eine Begutachtung des sonderpädagogischen Förderbedarfes durch die abgebende und aufnehmende Schule. Federführend in der Diagnose ist in aller Regel die aufnehmende Schule (hier also das RWB), da dieser Schule die Kenntnisse über die zu fördernde Behinderung zugeschrieben
werden.

Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei Schülerinnen und Schülern mit AVWS wurde im letzen Jahr am RWB neu organisiert. An dieser Stelle möchte ich mich herzlich bei Herrn Berthold Gomm bedanken, der uns geduldig und ausdauernd bei der Implementierung eines Diagnoseverfahrens unterstützt hat. Ebenso bedanke ich mich bei Herrn Klaus Greis, Leiter der Schule für Hörgeschädigte - Primarstufe und der pädaudiologischen Beratungsstelle in Essen, der uns bei der Durchführung der audiometrischen Verfahren zu Feststellung einer auditiven Wahrnehmungsstörung unterstützt. Die HNO-Ärztliche Diagnose, in der Regel Ton- und Sprachaudiogramm, lassen die Schülerinnen und Schüler bei HNO-Ärzten ihres Vertrauens erstellen.

Die folgenden Daten beziehen sich auf Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I nicht die Schule für Hörgeschädigte besucht haben:

Im Schuljahr 2003/04 wurden insgesamt 28 Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt. Davon waren 2 Schüler in der Sekundarstufe I als „zentral fehlhörig" eingestuft. In beiden Fällen lag allerdings gleichzeitig eine Lernbehinderung vor, so dass bei beiden Schülern das Vorliegen einer AVWS ausgeschlossen werden konnte.

Für das Schuljahr 2004/05 stehen bisher 23 Verfahren an
5. Von diesen 23 Schülerinnen und Schülern wurden 2 Schüler in der Sekundarstufe I in Sonderschulen für Sprachbehinderte als zentral wahrnehmungsgestörte Schüler gefördert. 1 Schülerin absolvierte die Waldorf-Schule. 1 weiterer Schüler aus Baden-Württemberg meldete sich auf Empfehlung der Agentur für Arbeit am RWB-Essen an, gab aber an, nicht hörgeschädigt zu sein. Aufgrund der Gutachten der abgebenden Sonderschule für Sprachbehinderte gehen wir davon aus, dass eine AVWS vorliegen könnte.

Bei den Schülerinnen und Schülern aus NRW konnten wir eine AVWS nur in einem Fall nachweisen. Andere Gutachten stehen bisher noch aus.

Von diesen 6 Schülerinnen und Schülern habe ich 4 Fälle ausgewählt, die
ich hier näher schildern möchte, um zu verdeutlichen ,wie unterschiedlich die Lebenssituation und die Problematik derjenigen ist, die sich an eine Einrichtung für Hörgeschädigte wenden, weil sie sich im Regelschulsystem nicht hinreichend aufgehoben fühlen.


2 Rosenkötter, Henning: Auditive Wahrnehmungsstörungen. Stuttgart, 2003. S. 78.
3 Rosenkötter, Henning: Auditive Wahrnehmungsstörungen. Stuttgart, 2003. S. 36ff nach ASHA 1996
4 Definition nach Ptok, Berger u.a. in HNO 2000 · 48:357–360 © Springer-Verlag 2000
5 Bei Schülerinnen und Schülern, die nicht aus NRW kommen, wird das Verfahren im laufenden Schuljahr durchgeführt. Bei Schülerinnen und Schülern aus NRW im vorausgehenden Schuljahr.