|
|||||
Fallschilderung 1: Schüler A kommt in der allgemeinen Schule nicht zurecht. Der Unterricht läuft an ihm vorbei, er spielt den Klassenclown, bekommt nichts mehr mit. Er ist Legastheniker und hat Sprachauffälligkeiten. In der Klasse 6 schließlich wenden die Eltern sich an eine Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Dort wird nach einer Auffälligkeit im dichotischen Sprachtest eine auditive Wahrnehmungsstörung vermutet. Eine Überprüfung in der Pädaudiologie bestätigt die Sprachbehinderung, ebenso werden Auffälligkeiten beim auditiven Gedächtnis festgestellt. Der dichotische Sprachtest hingegen verläuft normgerecht. Die Schulverwaltung weist den Schüler auf Antrag der Eltern der Sonderschule für Sprachbehinderte zu, wo er eine erfolgreiche Schulkarriere durchläuft und schließlich den mittleren Bildungsabschluss erwirbt. Nach diesen positiven Erfahrungen wünschen Eltern und Schüler eine Fortsetzung der Schulkarriere im Sonderschulsystem. Eltern, Schüler und Lehrer der Sprachbehindertenschule gehen nach der ihnen vorliegenden Diagnose davon aus, dass eine auditive Wahrnehmungsstörung vorliegt. Die Eltern melden den Sohn folglich beim RWB-Essen an. Ein erstes Screening mit dem Diagnosebogen für SchülerInnen und Eltern6 bestätigt den Verdacht einer Wahrnehmungsstörung zunächst. Die Überprüfung der allgemeinen Intelligenz mit dem Wiener-Matrizen-Test (WMT) bestätigt das Vorliegen einer durchschnittlichen Intelligenz. Die durchgeführten Hörtests (Worttest für Schulkinder, Richtungshören, Freiburger Sprachverständnistest, Dichotischer Sprachtest nach Feldmann, Mottier-Test, Informeller Zahlentest nach K-ABC) zeigen jedoch alle unauffällige Ergebnisse. Nach diesen Ergebnissen gehen wir davon aus, dass keine Hörschädigung vorliegt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Abgrenzung von Störungen der Aufmerksamkeit und der auditiven Wahrnehmung im Fragebogen-Screening durchaus schwierig ist, da die Äußerungen in Diagnosebögen ähnlich erscheinen können7. Erst die Überprüfung mit mehreren audiometrischen Verfahren kann hier ausreichend Klarheit schaffen. Fallschilderung 2: Die Schülerin B hat die Waldorf-Schule besucht. Ihre bekannten Schwächen im Lesen, Schreiben und Rechnen werden dort gefördert. Sie erreicht den Hauptschulabschluss. Seit Beginn ihrer Schulzeit liegt die Diagnose einer zentralen Fehlhörigkeit" vor. Mit Beginn der Berufsausbildung entwickelt sie enorme Probleme in der Berufsschule, schließlich bricht sie den Besuch der Berufsschule trotz bestehender Schulpflicht ab, da sie dem Unterricht dort nicht mehr folgen kann. Der Ausbildungsbetrieb regt den Besuch des RWB-Essen an. Ein erstes Diagnosegespräch legt die Vermutung nahe, dass ein peripherer Hörschaden vorliegen könnte. Die Intelligenzüberprüfung mit dem WMT weist eine unterdurchschnittliche Intelligenz aus, wobei die Ergebnisse im Verlauf des Test deutlich schlechter werden. Bevor weitere Tests zur Konzentration und zum Gedächtnis durchgeführt werden können, legt die Schülerin ein Audiogramm vor, dass einen leichten peripheren Hörschaden ausweist. Eine AVWS kann somit ausgeschlossen werden. Fallschilderung 3: Die Schülerin C wird als zentral fehlhörig" in die Schule für Schwerhörige eingeschult. Im Verlauf der Primarstufe wechselt sie in die Schule für Sprachbehinderte und wird dort weiter ihrer Behinderung gemäß gefördert. Sie erreicht einen Hauptschulabschluss. Die Angaben in den Diagnosebögen von Schülerin und Lehrerin8 sind übereinstimmend und weisen auf das Vorliegen einer AVWS hin. Die Intelligenzüberprüfung verläuft unauffällig, die Ergebnisse der Hörtests bestätigen die Diagnose AVWS. Fallschilderung 4: Die Schülerin D besucht zunächst die Sonderschule für Sprachbehinderte. In der Primarstufe wechselt sie nach der Diagnose zentrale Fehlhörigkeit" auf die Schule für Schwerhörige. Dort beendet sie die Sekundarstufe I ohne Abschluss. Danach besucht sie eine Maßnahme des (damaligen) Arbeitsamtes und wird aufgrund ihrer extremen Zurückhaltung und Kontaktscheu der Schule für Erziehungshilfe zugewiesen. Auch diese Maßnahme bleibt erfolglos. Sie meldet sich am RWB für eine Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr an, um den Hauptschulabschluss zu erwerben. Eine Überprüfung der allfgemeinen Intelligenz mit dem Heidelberger Nonverbalen Test (HNT) weist Ergebnisse unterhalb der normierten Skala aus. Die Überprüfung mit dem WMT bestätigt den Verdacht einer starken Lernbehinderung. Alle Hörtests verlaufen unauffällig. Wir gehen davon aus, dass bei dieser Schülerin, obgleich den größten Teil ihrer Schulzeit in der Schule für Hörgeschädigte gefördert, keine Hörbehinderung vorliegt.
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
|||||||